Sitzung: 10.05.2016 Sozial-, Jugend- und Seniorenausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
FBL Hormann erläutert, dass in den Kindertagesstätten der Anteil an U 3-Kindern zugenommen hat und
deswegen dazu schon im Vorfeld eine Arbeitsgruppe gebildet wurde, die zu dem
Beschluss geführt hat, dass beim 3. U 3-Kind eine zusätzliche 450 Euro-Kraft
eingestellt werden kann und ansonsten die Gruppenstärke im Verhältnis 1:2
reduziert wird. Nun ist der Wunsch der Kindertagesstätten nach mehr Hilfe noch
einmal gestellt worden, weil die Bedingungen unter den aktuellen Gegebenheiten
angepasst werden sollten.
RM Karin Emken erläutert, dass jetzt gewollt ist, generell ab dem 3., 4. usw. U 3-Kind eine 450
Euro-Kraft einzusetzen.
FBL Hormann erläutert, auf die Kostenfrage angesprochen, dass 1.360.000
€ im Haushalt eingeplant sind und die vom Kirchenamt mitgeteilten Kosten bei
1.362.000 € liegen. Hier müsste man also überplanmäßig gehen.
Vorsitzende Uden schlägt vor, aus dem bestehenden Beschluss eine
Formulierung heraus zu nehmen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Zudem
sollte der Satz
„die 450 Euro-Kraft kann auch
für begrenzte Zeit möglich sein“ mit aufgenommen werden.
FBL Hormann teilt mit, dass momentan 5 Kräfte ab dem nächsten
Kindergartenjahr mit Kosten von rd. 40.000 € eingeplant werden müssten.
Frau Schiffer-Redelfs betont, dass die Bindung der Kräfte an die Kinder
zu beachten sei und dass auch in den Landgemeinden das Angebot der
Krippenunterbringung immer mehr genutzt wird. In Neugaude waren es zuletzt 4 U
3-Kinder.
RM Saathoff spricht sich dafür aus, die bisher guten Zustände zu
erhalten und entsprechend zu unterstützen.
Vors. Uden fragt FBL Hormann, ob es möglich ist, an der Sitzung
folgenden Donnerstag noch eine Beschlussvorlage für den SGA zu fertigen.
FBL Hormann bejaht dies und formuliert nachstehenden Beschluss:
In den altersgemischten
Gruppen in den Kindertagesstätten der Samtgemeinde Esens wird ab dem 3. U
3-Kind eine zusätzliche 450-EUR-Kraft mit jährlichen Kosten von rd. 7.500 €
eingestellt. Dies gilt so lange, bis die Zahl sich auf 2 U 3-Kinder reduziert.
Die Gruppenstärke muss mindestens 15 Kinder betragen. In den Gremien des
Trägers können hiervon Ausnahmen mit Zustimmung der Samtgemeinde zugelassen
werden.
Dieser Beschluss wird einstimmig angenommen.