Die Beiräte werden auf die ihnen gemäß §§ 40, 41 und 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz obliegenden Pflichten hingewiesen. Der Hinweis wird aktenkundig gemacht und durch Handschlag des SGBM bekräftigt. Ein Abdruck der genannten Paragraphen wird den Beiräten überreicht.