Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung

Einstimmige Beschlussempfehlung:

1.    Die Aufstellung zur Aufhebung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 80 „Birkenweg / Auricher Straße“ wird gemäß § 1 Abs. 8 BauGB  beschlossen. Das Verfahren ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB durchzuführen.

 

3.    Anfallende Planungsaufwendungen sowie alle weiteren damit einhergehenden Kosten hat der Bauherr zu tragen.

 

 

 


StD Hinrichs berichtet, dass 2016 der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 80 „Birkenweg / Auricher Straße“ in Kraft getreten ist. Der Landkreis Wittmund wurde an der Planung beteiligt; es wurden keine Bedenken geäußert.

 

Am 05.10.2016 wurde der Bauantrag an den Landkreis geleitet. Nach Auffassung der Bauordnungsbehörde ist dieser nicht genehmigungsfähig.

 

Das Ziel ist weiterhin, die bauliche Maßnahme umzusetzen. Dafür kommen zwei Vorgehensweisen in Betracht:

1.    Neuaufstellung des Bebauungsplanes. Die Festsetzungen können geändert werden. Bei Planreife könnten die Bauanträge für das Grundstück genehmigt werden.

2.    Der Vorhabenträger favorisiert die Aufhebung des Bebauungsplanes. Er erhofft sich dadurch, die Genehmigung für das geplante Vierfamilienhaus und das Sechsfamilienhaus zeitnah über § 34 BauGB (Vorhaben innerhalb bebauter Ortsteile) zu erhalten. Die Aufhebung beinhaltet auch ein öffentliches Verfahren, in welchem die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Für das Gebäude entlang der Auricher Straße soll im zweiten Schritt erneut ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

RM Mammen spricht sich grundsätzlich für eine Neuaufstellung des Bebauungsplanes aus. Da aber der Vorhabenträger das andere Verfahren favorisiert, sollte er hierbei unterstützt werden. RM Siebelts stimmt dieser Vorgehensweise zu.