Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung

Abstimmung: Ja: 10

Beschlussvorschlag:

 

1.    Die vorgebrachten Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zur 117. Flächennutzungsplanänderung wurden mit den in den Anlagen aufgeführten Ergebnissen geprüft. Der Samtgemeindeausschuss stimmt der aufgeführten Abwägung der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des geänderten Entwurfs der 117. Änderung des Flächennutzungsplanes die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Einholung der Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BauGB durchzuführen.

 

3.    Die Samtgemeinde erhält den Prüfauftrag, ob bezüglich der Altlastenproblematik Schadenersatzansprüche denkbar sind.

 

 

 


Herr Weinert vom gleichnamigen Planungsbüro erläutert die Sitzungsvorlage mittels Power-Point-Präsentation und geht hierbei auf die Besonderheiten bezüglich der Altablagerungen ein.

 

RM Münster stellt fest, dass der Sandtransportweg östlich des vorhandenen Gewässers in den Karten nicht dargestellt ist. Herr Weinert ergänzt hierzu, dass der Weg nach Einstellung des Sandabbaus durch den Betrieb Oldewurtel entbehrlich ist und die Fläche den Grundstücken zugutekommt.

 

Auf Nachfragen von RM Münster zur Haupterschließung der Wohnbaufläche berichtet Herr Weinert, dass hier keine Priorität festgelegt ist. Die Erschließung erfolgt sowohl über die Insenhausener als auch über die Cabanser Straße.

 

RM Mammen geht auf die Problematik mit den Altlasten ein und stellt die Frage, wie die Samtgemeinde sich durch die jetzt anstehende Änderung des Flächennutzungsplanes möglicherweise in Mithaftung begibt. Die Samtgemeinde sollte gegen mögliche Regressansprüche abgesichert sein.

 

RM Peters betont, dass sich die Samtgemeinde mit der Darstellung einer Wohnbaufläche beschäftigt. Die Altlastenproblematik ist alleine Sache der Gemeinde Stedesdorf.

 

RM Münster stellt die Frage, wie und wo die Kosten, die zu einer möglichen Regressforderung an die Samtgemeinde führen können, entstehen und unterstützt grundsätzlich die Aussage von RM Peters, dass die Gemeinde Stedesdorf verantwortlich ist.

 

RM Mammen bittet um Prüfung, ob überhaupt ein Fall von Schadenersatz entstehen kann.

 

SGBM Hinrichs schlägt vor, den Prüfauftrag mit in die Beschlussempfehlung aufzunehmen. Nun sollte über die Stellungnahmen abgestimmt und der erneute Auslegungsbeschluss gefasst werden.