Beschlussvorschlag:

1.    Die für die 126. Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen werden mit dem in der Anlage aufgeführten Abwägungsergebnis beschlossen.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung für die 126. Flächennutzungsplanänderung  gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

 

 

 


Nach einleitenden Worten von FBL Hormann erläutert Herr Bottenbruch die Unterlagen. Im ganzen Verfahren um die kommunale Entlastungsstraße Bensersiel ist die gültige Änderung des Flächennutzungsplanes bisher nicht beklagt worden. Aus Rechtssicherheitsgründen wird die nun anstehende Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Es gibt 21 Stellungnahmen. Dem Entwurf wurden viele neue Unterlagen beigefügt, u. a. die Landschaftsschutzgebietsverordnung.

 

Frau Siebers-Zander geht auf den gemeinsamen Umweltbericht ein. Hier geht es um die strategische Umweltprüfung, Abarbeitung der Eingriffsregelung, artenschutzrechtliche Prüfung, Prüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz und zusätzlich noch um den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Besonderheit in dem Verfahren besteht darin, dass Straßen grundsätzlich über ein Planfeststellungsverfahren rechtlich begründet werden. In diesem speziellen Fall handelt es sich um ein planfeststellungsersetzendes Verfahren.

 

Es erfolgt eine intensive Betrachtung der FFH-Verträglichkeitsprüfung. Die Schutzzwecke und Ziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung werden angerissen.

Es wird festgehalten, dass aus dem Bereich Landschaftsschutzgebiet 25 II erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen. Hier sind allem voran der Flächenverbrauch sowie die Störung der Brut- und Rastvögelbereiche zu nennen. Ebenfalls erhebliche Beeinträchtigungen werden im Landschaftsschutzgebiet 25 gesehen; hier vorrangig die Störung durch Straßenverkehr. Bei dem dritten Schutzgebiet, dem Nationalpark Wattenmeer, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen festzustellen.

 

Im Weiteren werden die habitatschutzrechtlichen Ausnahmevoraussetzungen erläutert. Es sind drei Bedingungen:

1. Ein überwiegend öffentliches Interesse muss vorliegen.

2. Eine Alternativplanung ist nicht möglich.

3. Kohärenzmaßnahmen sind zu initiieren.

 

Herr Bottenbruch geht auf die alternativen Planungen zur Trasse ein. Im Ergebnis gibt es keine (zumutbare) Alternative zur vorgesehenen Straßenführung. 

 

Weiter geht Herr Bottenbruch auf die gewichtsvergleichende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der kommunalen Entlastungsstraße und dem Integritätsinteresse des Habitatschutzes ein. Das Fazit ist hier positiv. Die Ausnahme vom Habitatschutz ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz gerechtfertigt.

 

Frau Siebers-Zander geht auf die Vorgehensweise bei der Suche der Kohärenzflächen ein. Es ist eine Flächengröße von 18 - 19 ha in Nähe des Vogelschutzgebietes V 63 zu suchen. Die Fläche sollte vergleichbare naturräumliche Gegebenheiten aufweisen und zusätzlich faunistisches Aufwertungspotential zeigen. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte sich diese Fläche in der Samtgemeinde Esens oder Stadt Esens befinden. Zwischenzeitlich wurde eine geeignete Fläche im Bereich der Margenser Kleientnahmestelle gefunden. Es besteht Einigung mit dem Eigentümer der Flächen. Das Ziel ist eine Aufwertung der Flächen. Dies soll durch ein Monitoring begleitet werden.

 

Herr Bottenbruch erläutert anschließend die weiteren Verfahrensschritte bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

Vors. Ihnen liest den Beschlussvorschlag vor.