Mehrheitliche Beschlussempfehlung:

1.    Die im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Behörden- und Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 89 „Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ vorgebrachten Stellungnahmen wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Esens stimmt den aufgeführten Abwägungen der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

 

2.    Der Bebauungsplanes Nr. 89 „Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ wird gemäß § 10 BauGB mit der gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung, dem Umweltbericht und seinen Anlagen (Prüfung nach § 34 BNatSchG, Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG, Prüfung der Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 63 durch Rückbaumaßnahmen) sowie der Landschaftspflegerische Begleitplan als Satzung beschlossen.

 

3.    Sobald die grundbuchrechtliche Sicherung (Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) der Flächen zum Zwecke des Kohärenzausgleichs vorliegt, wird die Verwaltung mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 89 „Kommunale Entlastungsstraße Bensersiel“ nach § 10 BauGB erforderlichen Schritte beauftragt.

 

4.    Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

 


Nach einleitenden Worten des Vorsitzenden Eschen erläutert Herr Bottenbruch von der Thalen Consult GmbH die Sitzungsvorlage mittels Power-Point-Präsentation (ist dem Protokoll beigefügt) und gibt ergänzende Informationen zum Bauleitplanverfahren. Insbesondere wird auf die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der öffentlichen Auslegung eingegangen. Auch die eigentumsrechtliche Frage wird angesprochen.

 

Herr Bottenbruch unterstreicht, dass es hierbei um die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes geht.

 

Aus der Abwägung werden einzelne Punkte erläutert und Folgendes aus der anschließenden Diskussion festgehalten:

 

RM Münster weist darauf hin, dass aufgrund geänderter Sachlage bei den Stellungnahmen der anerkannten Verbände ein erhöhtes Klagerisiko besteht.

 

Zudem stellt er fest, dass die Aussagen zur Alternativenprüfung aus seiner Sicht zu dürftig sind. Der Verzicht auf die Straße oder Umleitungsmöglichkeiten sind zu wenig erörtert.

 

RM Münster macht auf interessante Flächen im Bereich Ostbense aufmerksam. Er merkt an, dass das Verfahren nach dem NLWKN-Modell für die Bewertung der Vogelwelt angezweifelt wird. Es ist richtig, dass seinerzeit die Untere Naturschutzbehörde dieses Verfahren befürwortete, was im Ergebnis für die Bauleitplanung nichts genützt hat.

 

Rechtsanwalt Prof. Dr. Gellermann antwortet dazu, dass er der Stadt für das Ziel einer rechtssicheren Planung als Anwalt zur Verfügung steht. Die Unterlagen sind überarbeitet worden und haben eine hohe Qualität.

 

Zu der Frage von RM Münster, warum das IBA (important bird area) nicht berücksichtigt wurde, berichtet Prof. Dr. Gellermann, dass die Betroffenheit gegeben ist. Der Landkreis hat das LSG 25 (Landschaftsschutzgebiet 25 "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich des Landkreises Wittmund“) auf das LSG 25 II („Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund“) erweitert. In der Folge ist eine Aussage zum IBA nicht nötig.

 

Dann geht Prof. Dr. Gellermann auf Schäden und Kompensation ein. Die vorgeschlagene Kompensation ist sehr umfangreich, gerade mit der neu hinzugekommenen Fläche an der Margenser Kleigrube. Die Stadt hat mehr als genug getan. Die Kohärenzflächen an der Margenser Kleigrube sind entstanden aus dem Nichtvorhandensein von Managementplänen, die es bereits in anderen Bundesländern gibt. Es geht letztlich um Sicherheitsaspekte bei der Anerkennung dieser Flächen.

 

Zur Fläche in Ostbense (geplanter Golfplatz) berichtet Prof. Dr. Gellermann, dass diese Fläche nicht in Frage kommt, da es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Zudem ist die Verfügbarkeit der Fläche kurzfristig nicht gegeben.

 

Prof. Dr. Gellermann äußert sich zur Alternativenprüfung. Es ist richtig, dass das Vermeidungsgebot ganz hoch steht. Alternativen sind geprüft worden, wobei innerhalb eines Natura 2000-Gebietes im Ergebnis ein "Nullsummenspiel" herauskommt. Eine weit vom Ort gelegene Trasse scheidet schon allein aufgrund des hohen Flächenverbrauchs aus. Bei der ortsnahen Trasse sind die Vorteile für die Natur herauszuarbeiten. Das LSG 25 II ist Grundlage dafür.

Fragen des Schallschutzes sind zu beachten.

Auch die Weite der offenen Landschaft ist ein Schutzziel nach LSG 25 II. Dies widerspricht dem Bau einer hohen Lärmschutzwand.

 

Alle Varianten sind geprüft worden. Selbst der auf der vorhandenen Straße eingebaute offenporige Asphalt dient zur Lärmminimierung für Natur und Landschaft.

 

Prof. Dr. Gellermann äußert sich zu dem Verhalten von Verbänden. Sicherlich haben Verbände die Möglichkeit, im Rahmen der Verbandsklage Rechtsmittel einzulegen. Letztlich ist es egal, wer ein Normenkontrollverfahren anstößt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Bebauungsplan in einem solchen Verfahren endet. Nach dem derzeitigen Stand ist der Bebauungsplan stabil und besteht diese Prüfung.

 

Frau Siebers-Zander von der Thalen Consult GmbH gibt Erklärungen zur Kohärenzfläche. Es ist richtig, dass die angesprochene Fläche in Ostbense von Vögeln angenommen wird, was auch für Flächen im Bereich Utgast zutrifft. Die Fläche in Ostbense ist als wertvoll dargestellt, ist aber aufgrund der umgebenden Wohnbebauung aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan wieder herausgenommen worden. Das hängt auch mit der beabsichtigten Planung des Golfplatzes zusammen. Derartige Einschränkungen sind bei der Fläche der Margenser Grube nicht gegeben, zumal die zeitnahe Verfügbarkeit der Fläche gegeben ist.

 

Zu dem Punkt NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) -Verfahren zur Bewertung der Vogelwelt ergänzt RM Münster, dass es auch andere Verfahren gibt.

 

Er geht auf die Zumutbarkeit in Zusammenhang mit einer Lärmschutzwand ein und stellt die Frage, warum überhaupt gebaut wird. Der Wert oder die Nutzung kann auch vor dem Hintergrund einer zeitlichen Betriebsführung der Straße im Sommer gesehen werden.

 

Prof. Dr. Gellermann fügt hinzu, dass es richtig ist, die Gründe zu hinterfragen. Es besteht ein öffentliches Interesse. Das Ziel der Stadt ist wichtig und auch gut begründet. Der Verkehr ist ein Thema, maßgebend ist aber die innerörtlich geplante Ortsumgestaltung, denn es besteht eine Konkurrenz zu anderen Sielorten. Attraktivitätssteigerung und Verkehrsberuhigung sind letztlich wirtschaftliche Aspekte. Es kann auf Prognosen und Erfahrungen der Nachbarorte zurückgegriffen werden.

 

Auf der anderen Seite sind Opfer des Naturschutzes zu sehen. Nach der Definition handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung für Natur und Landschaft.

 

Prof. Dr. Gellermann geht im Detail auf Vogelvorkommen ein. So spielt es schon eine Rolle, ob zu dem Zeitpunkt der Vogelerfassung 1999 Flächen von der Landwirtschaft aktiv genutzt oder als Stilllegungsflächen betrieben wurden. Bei Kiebitzen beispielsweise wird beobachtet, dass Flächen mit jetzt dichtem Bewuchs, auf denen Kiebitze vor Jahren noch gebrütet haben, nun gemieden werden. Im Ergebnis kann gesagt werden, dass "die Perle der Natur" nicht in Anspruch genommen wird. 

 

Ein anderer Aspekt ist ein Hochwasserzufluchtsplatz für Vögel. Hierzu gibt es interessante Ausarbeitungen. Unabhängig von dem Vorhandensein der Kommunalen Entlastungsstraße ist die Zahl der Rastvögel angestiegen. Vögel sind mobil und suchen sich geeignete Lebensräume.

 

Das NLWKN-Bewertungsverfahren ist in die Kritik gekommen, weil es immer um Basismaßstäbe wie Fläche / Flächenwertigkeit geht. Andererseits ist das Wertungssystem in der Rechtsprechung anerkannt.

Es ist sicherlich schwierig, Werte aus Natur und Landwirtschaft mit Geldbeträgen zu benennen, zu vergleichen oder in Zusammenhang zu bringen.

 

Prof. Dr. Gellermann äußert sich noch einmal zu großräumigen Alternativen zur Trassenführung. Es muss hinterfragt werden, was das Planungsziel ist. Wenn das Ziel nicht erreicht wird, handelt es sich um ein weiteres Projekt. Andere Projekte können in diesem Zusammenhang keine Alternative sein.

 

Abschließend berichtet Herr Bottenbruch, dass die nun gewählte Trasse unter Berücksichtigung aller Randbedingungen die optimale Trasse ist.

 

Prof. Dr. Gellermann ergänzt hierzu, dass es nicht sinnvoll ist, die Straße abzubauen. Die Verhältnismäßigkeit erfordert die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes.

 

Es erfolgt die Abstimmung.