Beschlussvorschlag:

1.       Die im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Behörden- und Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 126. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Samtgemeinde Esens stimmt den aufgeführten Abwägungen der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

 

2.       Die 126. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der in der Anlage beigefügten Begründung, dem Umweltbericht und seinen Anlagen (Prüfung nach § 34 BNatSchG, Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG, Prüfung der Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 63 durch Rückbaumaßnahmen) sowie dem Landschaftspflegerischen Begleitplan beschlossen.

 

3.       Sobald die grundbuchrechtliche Sicherung (Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit) der Flächen zum Zwecke des Kohärenzausgleichs vorliegt, wird die Verwaltung mit der Einleitung der für die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Schritte beauftragt.

 

 

 

 


Nach einleitenden Worten des Vorsitzenden Ihnen erläutert Herr Bottenbruch von der Thalen Consult GmbH die Sitzungsvorlage mittels Power-Point-Präsentation (ist dem Protokoll beigefügt) und gibt ergänzende Informationen zum Bauleitplanverfahren.

 

Insbesondere wird auf die Stellungnahmen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren und der öffentlichen Auslegung eingegangen. Auch die eigentumsrechtliche Frage wird angesprochen.

 

Aus der Abwägung werden einzelne Punkte erläutert. Folgendes aus der anschließenden Diskussion wird festgehalten:

 

RM Münster unterstützt grundsätzlich das Vorhaben und weist darauf hin, dass die Politik für den Beschluss verantwortlich ist. Die Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen und Naturschutz ist schwierig. Die Entlastungsstraße ist für den Ort nötig.

 

Weiterhin weist RM Münster auf Fehler in den Unterlagen hin, unter anderem in den Bereichen Datenerfassung, Alternativenprüfung und Kohärenzflächen. Aussagen zum Tempolimit fehlen, gleiches trifft auch für die temporäre Nutzung der Straße zu.

 

RM Münster kritisiert die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde. Im Ergebnis wird die Fraktion EBI der Flächennutzungsplanänderung nicht zustimmen.

 

RM Willms bedankt sich für die Ausarbeitung dieses sehr umfangreichen Planwerkes. Die Abwägung ist gewissenhaft und unter Berücksichtigung aller Aspekte durchgeführt worden. Die Unterlagen haben eine gute Qualität.

 

RM Willms beantragt, entsprechend des Beschlussvorschlages zu beschließen.

 

Weiterhin berichtet RM Willms, dass die laufende Klage gegen das Landschaftsschutzgebiet 25 II („Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und Esens im Bereich Bensersiel, Samtgemeinde Esens, Landkreis Wittmund“) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Aus seiner Sicht ist ein Beklagen der Flächennutzungsplanänderung nicht möglich. Er ist lediglich behördenbindend.

 

RM Ettrich nimmt Bezug auf die Ausführungen von RM Münster und schließt sich diesen an. Auf Nachfragen von RM Ettrich zu dem Bebauungsplan Nr. 19 der Stadt Esens, der in der Nähe des Landschaftsschutzgebietes liegt, erklärt der Allg. Vertr. des SGBM Hormann, dass die Stadt in eigener Zuständigkeit entscheiden wird, wann und in welcher Weise das Verfahren um den Bebauungsplan 19 weitergeführt wird.

 

RM Willms ergänzt hierzu, dass die Entscheidung zum Bebauungsplan Nr. 19 so lange zurückgestellt wird, bis das Bauleitplanverfahren um die kommunale Entlastungsstraße abgeschlossen ist. Nach dem derzeitigen Stand kann keine zeitliche Einordnung gegeben werden.