Hinsichtlich der Kurbeitragspflicht erwähnt StD Buß eingangs, dass der Rat seinerzeit die Kurbeitragssatzung beschlossen habe. In der Kurbeitragssatzung ist geregelt, dass der Kurverein damit beauftragt wird, für die Stadt die Beiträge einzuziehen. Die Mitarbeiter des Kurvereins erhalten dabei einen von der Samtgemeinde ausgestellten Dienstausweis, da die Samtgemeinde zuständige Behörde für die Einziehung von Steuern und Beiträgen ist. Die Kontrollen werden vom Kurverein in eigener Verantwortung übernommen.


RM Schultz kann die Ausführungen nicht nachvollziehen, denn nach § 8 der Kurbeitragssatzung ist das Gästeverzeichnis auf Verlangen der oder dem Beauftragten der Stadt Esens vorzulegen. Die Kontrolle obliegt nach seiner Auffassung also der Stadt. StD Buß weist darauf hin, dass das Verfahren auch in Neuharlingersiel und Werdum so betrieben wird. Der § 8 Abs. 1 c soll diesbezüglich nochmals überprüft werden. RM Saathoff weist darauf hin, dass die Satzung punktuell immer zu Diskussionen geführt hat. Es stellt sich die Frage, wer von der Kurbeitragspflicht befreit ist. Dies ist in § 3 der Kurbeitragssatzung geregelt. Demnach brauchen alle Familienangehörigen nicht zu zahlen. Kontrolliert werden nur diejenigen, die beim Kurverein letztendlich registriert werden. Es wurden in jüngster Zeit aber auch andere kontrolliert. Nach seiner Auffassung muss der Personenkreis der Kontrolle genau definiert werden. Es gibt durchaus Handlungsbedarf in dieser Frage. Geschäftsführer Braatz weist darauf hin, dass die Satzung der Stadt Esens eindeutig bestimmt, wer der Kurbeitragspflicht unterliegt. Demnach werden auch Freunde von Bürgern aus der Stadt Esens kurbeitragspflichtig, wenn sie in Esens verweilen. Der Kurverein ist von der Stadt beauftragt, die Kurbeitragspflicht zu überprüfen. Einige Vermieter sind beim Kurverein registriert, andere wiederum nicht. Die Kontrolleure kontrollieren regelmäßig. Vom Grundsatz her werden bei nicht registrierten Vermietern keine Kontrollen durchgeführt. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen wird in Verdachtsmomenten nachgefragt, wobei keine PKW-Kennzeichen notiert werden. Es handelt sich maximal um zehn Fälle pro Jahr. RM Schultz weist nochmals darauf hin, dass Kontrollen sicherlich sein müssen. Die Art der Kontrolle ist aber verfassungsrechtlich nicht zulässig. StD Buß weist darauf hin, dass dringend festgelegt werden muss, wie kontrolliert werden soll, und zwar unabhängig von der Zuständigkeit. Hierzu ist Anfang Dezember ein Gespräch zwischen Vorstand und Geschäftsführung des Kurvereins und der Verwaltung vorgesehen. RM Reents weist auf den Imageschaden für die Stadt hin. Bei diesen nur geringen Fallzahlen sollte nach seiner Auffassung die Kontrolle gänzlich unterbleiben. RM Schultz regt an, dass die Satzung hinsichtlich der Kontrolle und der Zuständigkeit auf Rechtmäßigkeit überprüft werden sollte. RM Hesse schlägt vor, über die Kurbeitragspflicht umfassend in der Presse zu berichten.