Beschlussvorschlag:

1.    Die im Rahmen der gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 92 „Sondergebiet Verbrauchermarkt Bürgermeister-Becker-Straße/ Siebet-Attena-Straße“ (Bebauungsplan  der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Esens stimmt den aufgeführten Abwägungen der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

2.    Der Bebauungsplan Nr. 92 „Sondergebiet Verbrauchermarkt Bürgermeister-Becker-Straße/ Siebet-Attena-Straße“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB wird gem. § 10 BauGB mit der in der Anlage beigefügten Begründung als Satzung beschlossen.

3.    Die Verwaltung wird mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 92 „Sondergebiet Verbrauchermarkt Bürgermeister-Becker-Straße/Siebet-Attena-Straße“ nach § 10 BauGB erforderlichen Schritte beauftragt.

4.    Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 


 

StPL von Rahden erläutert die Sitzungsvorlage.
Als nennenswerte Punkte zu den eingegangenen Stellungnahmen führt StPL von Rahden die Stellungnahme der Nachbarschaft an.
Sie teilt mit, dass die hierzu geäußerten Bedenken zu dem Schallschutzgutachten widerlegt werden konnten.
Ebenfalls konnte laut StPL von Rahden widerlegt werden, dass keine übermäßige Bodenversiegelung stattfindet
Bezüglich der Einhaltung der Ruhezeiten, teilt StPL von Rahden mit, dass dieser Punkt keine Verbindung zur Bauleitplanung  hat, sondern der Zuständigkeit des Ordnungsamtes obliegt.
Weiterhin erklärt StPL von Rahden, dass die Untere Naturschutzbehörde die Allgemeine Vorprüfung akzeptiert hat.
Laut StPL von Rahden werden im Bebauungsplan noch kleine redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Abschließend teilt Sie mit, dass der Bebauungsplan am Ende des Monats im Amtsblatt des Landkreises Wittmund erscheinen soll und dann rückwirkend zum 30.08.2019 Rechtskraft erlangt.

Der Beschluss wird einstimmig gefasst.