Beschlussvorschlag:

1.    Die im Rahmen der gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 103 „Mischgebiet an der Auricher Straße (L8)“ der Stadt Esens als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens stimmt der in der Anlage aufgeführten Abwägung der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage des geänderten Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 103 „Mischgebiet an der Auricher Straße (L8)“ die erneute öffentliche Auslegung und die erneute Einholung der Stellungnahmen gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 bis 3 BauGB durchzuführen.

 

  1. RM Saathoff spricht nach der Beschlussempfehlung den verbundenen Lärm auf den Baustellen an und weist auf die Lärmverordnung hin.

    FBL Kutsche antwortet auf die Aussage von RM Saathoff, dass in den Stellungnahmen zum Bauantrag auf die Lärmverordnung hingewiesen wird.

    StD Hinrichs ergänzt, dass der Hinweis auf die Ruhezeiten den Firmen mitgeteilt wird, aber es nun mal auch Arbeitsschritte gäbe, wo die Lärmverordnung nicht eingehalten werden könne..
    Personell sei es nicht möglich, die Baustellen bezüglich der Lärmverordnung zu kontrollieren.
    Abschließend erklärt StD Hinrichs, die Anregungen aufzunehmen und nochmal vermehrt darauf  achten zu wollen.

 


 

StPL von Rahden erläutert die Sitzungsvorlage und geht auf einzelne Stellungnahmen ein:

 

Zunächst geht StPL von Rahden auf die Stellungnahme des NLStBV  ein, aus der hervorgeht, dass eine Bauverbotszone von 20 Metern zu der L10 einzurichten ist und die Fahrbahnmarkierungen im Bereich der Zufahrt bei der Umsetzung zu ändern sind. Weiterhin teilt StPL von Rahden mit, dass ein Lärmschutzgutachten aufgrund der Nähe

der Kutschinski-Kreuzung gefordert wurde.
Aus diesem Lärmschutzgutachten ist zu entnehmen, dass das Plangebiet unterschiedliche Lärmbereiche aufweist.
Bezüglich der Oberflächenentwässerung wird angemerkt, dass eine Aufwuchsbeseitigung  des Grabens entlang der L10 erfolgen soll.
Die Stellungnahme der Telefonica weist auf ein Richtfunkgebiet hin. Die Richtfunkverbindung ist nachträglich ergänzt worden und befindet sich in einer Höhe von 22m bis 52m. Aus diesem Grund ist die Nutzung eines großen Krans im Plangebiet nicht möglich.
Der OOWV regt die Festsetzung eines Geh-, Fahr und Leitungsrechtes, und die Vermeidung von Bepflanzungen auf den Leitungen an.

Abschließend erwähnt StPL von Rahden, dass keine Beeinträchtigung auf das nahegelegene FFH-Gebiet Schafhauser Wald gesehen wird.
Das Plangebiet liegt am Rande des 500 Metern Radius und es liegt ein Wohngebiet und eine Schule dazwischen.

RM Münster erkundigt sich, ob die Möglichkeit besteht, zukünftig an der anliegenden Kreuzung einen Kreisel zu installieren.

StD Hinrichs verdeutlicht auf dem Lageplan, dass die Zufahrt des Plangebiets weit genug weg ist, falls in Zukunft das Thema eines Kreisels an der Kreuzung nochmal aufgegriffen wird.



Der Beschluss wird einstimmig gefasst