Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung

 

 


Für diesen Tagesordnungspunkt wird zunächst die Zweitwohnungssteuersatzung verteilt, in die zur Klarstellung einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet wurden (in roter Schrift dargestellt). Stv. FBL Reinhard Feldmann erläutert die Beweggründe für die Änderung der Zweitwohnungsbesteuerung und die Entwicklung der jetzt vorliegenden neuen Bemessungsgrundlage. Er gibt detaillierte Erläuterungen zu den neuen Faktoren, wobei in Zukunft u. a. auch die Ausstattung der Wohnung Berücksichtigung findet. Die Ausstattung der einzelnen Objekte ist der Verwaltung nicht bekannt. Sie soll mit der Erstveranlagung noch in diesem Jahr abgefragt werden.

 

RM Saathoff merkt den hohen Aufwand für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer an. RM Reents weist auf die Deckelung des Steueraufkommens hin. Aufgrund der vorgesehenen rückwirkenden Inkraftsetzung der Satzungsänderung, so die Verwaltung, darf die Gesamtheit der Steuerpflichtigen durch die neue Regelung nicht höher belastet werden als nach der bisherigen. Da die Steuerpflichtigen im Dezember ihre Bescheide für 2020 erhalten werden und bereits Anfang 2021 den für das kommende Jahr, sei davon abzuraten, schon für 2021 eine Erhöhung der Steuersatzes vorzusehen.

 

RM Jacobs erkundigt sich nach der Rechtssicherheit der Satzung ob der zur Ausstattung der Wohnungen doch sehr kleinteiligen Bewertungsmaßstäbe. Stv. FBL Feldmann stellt heraus, dass gerade diese kleinteiligen Maßstäbe durch die angeführten Gewichtungspunkte schon für den Steuerpflichtigen objektiv nachvollziehbar werden. Dies bietet nach Auffassung der Verwaltung Rechtssicherheit.  

 

Sodann wird die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) in der anliegenden Fassung einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.