Die Beiräte werden auf die ihnen gemäß §§ 40, 41 und 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes obliegenden Pflichten hingewiesen. Der Hinweis wird aktenkundig gemacht und duch Handschlag des Vorsitzenden bekräftigt. Ein Abdruck der genannten Paragraphen wird den Beiräten überreicht. Die Belehrung nimmt der Allgem. Vertr. Hormann vor, die Verpflichtung per Handschlag erfolgte durch den Vorsitzenden Jacobs.