Der Rat der Stadt
Esens beschließt auf Grundlage des § 179 Absatz 1 NKomVG,
a)
für
die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 keinen konsolidierten
Gesamtabschluss nach § 128 Absatz 4 NKomVG aufzustellen und
b)
für
die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 dem Konsolidierungsbericht keine
Kapitalflussrechnung gemäß § 128 Absatz 6 Satz 3 NKomVG beizufügen.