Der Zuhörer bezieht sich auf den Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung. Er erfragt, wie die in der Verordnung unter § 3 Abs. 2 Satz 2 u. 3 genannten Ordnungswidrigkeiten bei öffentlichen Veranstaltungen geahndet werden.

 

FBL Koffinke erklärt, dass die Verordnung keine öffentlichen Veranstaltungen regelt, sondern diese sich auf die allgemeine Benutzung der öffentlichen Flächen und Anlagen bezieht. Sie soll die Nutzer von öffentlichen Flächen vor Gefahren schützen. Verstöße können durch den Erlass der Verordnung, mit einem Bußgeld, in Abwägung, ob es sich um einen Einzelfall oder Vorsatz handelt, geahndet werden.