Sitzung: 20.06.2023 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung
Vorlage: ST/150/2023
Beschlussvorschlag:
1.
Die
im Rahmen der gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten
öffentlichen Auslegung und der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3
Satz 1, 2 und 3 BauGB des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 107 „Norderwall“ der
Stadt Esens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB)
vorgebrachten Stellungnahmen wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der
Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Esens stimmt der in der
Anlage aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Stellungnahmen sowie den
jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 107 „Norderwall“ der Stadt Esens (Bebauungsplan der
Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) wird gem. § 10 BauGB mit der in der Anlage
beigefügten Begründung als Satzung beschlossen.
3.
Die
Verwaltung wird mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 107 „Norderwall“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. §
13 a BauGB) nach § 10 BauGB erforderlichen Schritte beauftragt.
4.
Der
Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Klimaschutz:
Auswirkungen auf den
Klimaschutz: ja, positiv *
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative
Handlungsoptionen? ja * nein *
*
Erläuterung siehe Begründung
StPL von Rahden
erläutert die Sitzungsvorlage.
RM Mammen erkundigt sich, ob die dargestellten Gebäudehöhen von den
tatsächlichen Höhen abweichen. Zudem fragt er nach, ob die in der letzten
Sitzung angesprochene Grünfläche bei einem Grundstück festgesetzt werden
könnte.
StPL von Rahden erklärt, dass von der Straße aus die höchsten Gebäude vermessen
worden sind. Vom Landkreis Wittmund erhielt man die Information, dass ein
möglicher Umgebungsschutz durch ein Baudenkmal den Garten des Grundstückes
Westerstraße 9 mit einbeziehen könnte. Dazu müsste aber eine gutachterliche
Prüfung des Gartens durch das Landesamt für Denkmalpflege erfolgen. Von hier
ist bislang keine Rückmeldung gekommen. Der Landkreis Wittmund teilt aber mit,
dass eine Unterschutzstellung rechtlich schwierig ist und der Eigentümer bei
einer Unterschutzstellung rechtliche Schritte einleiten könnte. Eine weitere
Forcierung einer Unterschutzstellung des Gartens sollte daher nicht erfolgen