Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

1.    Die im Rahmen der gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung und der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BauGB des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 107 „Norderwall“ der Stadt Esens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit dem in der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Stadt Esens stimmt der in der Anlage aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

2.    Der Bebauungsplan Nr. 107 „Norderwall“ der Stadt Esens (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) wird gem. § 10 BauGB mit der in der Anlage beigefügten Begründung als Satzung beschlossen.

3.    Die Verwaltung wird mit der Einleitung der für das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 107 „Norderwall“ (Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB) nach § 10 BauGB erforderlichen Schritte beauftragt.

4.    Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.



Klimaschutz:

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:                       ja, positiv *

 

                                                                                                               ja, negativ *

 

                                                                                                               nein

 

Wenn ja, negativ:

 

Bestehen alternative Handlungsoptionen?         ja *  nein *

                                                                                                                                              * Erläuterung siehe Begründung

 


StPL von Rahden erläutert die Sitzungsvorlage.

RM Mammen erkundigt sich, ob die dargestellten Gebäudehöhen von den tatsächlichen Höhen abweichen. Zudem fragt er nach, ob die in der letzten Sitzung angesprochene Grünfläche bei einem Grundstück festgesetzt werden könnte.

StPL von Rahden erklärt, dass von der Straße aus die höchsten Gebäude vermessen worden sind. Vom Landkreis Wittmund erhielt man die Information, dass ein möglicher Umgebungsschutz durch ein Baudenkmal den Garten des Grundstückes Westerstraße 9 mit einbeziehen könnte. Dazu müsste aber eine gutachterliche Prüfung des Gartens durch das Landesamt für Denkmalpflege erfolgen. Von hier ist bislang keine Rückmeldung gekommen. Der Landkreis Wittmund teilt aber mit, dass eine Unterschutzstellung rechtlich schwierig ist und der Eigentümer bei einer Unterschutzstellung rechtliche Schritte einleiten könnte. Eine weitere Forcierung einer Unterschutzstellung des Gartens sollte daher nicht erfolgen