Zur Sicherung der baulichen Situation in der Esenser Altstadt bis zum Eintritt der Rechtskraft der Erhaltungssatzung (gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1) erlässt die Stadt Esens eine Veränderungssperre (gem. § 14 BauGB) für den in Anlage dargestellten eingefassten Geltungsbereich im Wortlaut des ebenfalls als Anlage beigefügten Satzungsentwurfes.
Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre beauftragt.
Der Rat fasst einstimmig folgenden Beschluss: