Beschlussvorschlag:
1.
Die im
Rahmen der gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen
Behörden- und Bürgerbeteiligung und die im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4
Abs. 2 BauGB durchgeführten öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen
zur 139. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Esens – Darstellung eines sonstigen Sondergebietes
mit der Zweckbestimmung „Fahrzeug- und Gerätehalle“ im Bereich Utgaster Straße,
Gemeinde Holtgast wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit der in
der Anlage aufgeführten Ergebnis geprüft. Der Rat der Samtgemeinde Esens
beschließt die in der Anlage aufgeführten Abwägungsvorschläge.
2.
Die
139. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der in der Anlage beigefügten
Begründung, dem Umweltbericht und der Planzeichnung beschlossen.
3.
Die
Verwaltung wird beauftragt, die für die Genehmigung der 139.
Flächennutzungsplanänderung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderlichen Schritte
einzuleiten.
Klimaschutz:
Auswirkungen auf den Klimaschutz: ja, positiv *
Wenn ja, negativ:
Bestehen alternative Handlungsoptionen? ja * nein *
*
Erläuterung siehe Begründung
Gemäß § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen
und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen
Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln sowie den Klimaschutz
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu
fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild
baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.“
§ 2 Abs. 4 BauGB verlangt für die
Bauleitplanung eine Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden.
In der noch zu erstellenden Begründung bzw.
dem noch zu erstellenden Umweltbericht zur 139. FNP- Änderung wird sich mit den
Klimaauswirkungen eingehend auseinandergesetzt.
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