Unter Bezugnahme auf § 43 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes werden die Beiräte Fokken und Rüstmann vom stellv. StD Hormann auf die gem. §§ 40, 41 und 42 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes obliegenden Pflichten hingewiesen. Die Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und durch Handschlag von der Vorsitzenden bekräftigt.