Beirat Janssen wird auf die Ihm gemäß §§ 40, 41 und 42 des Niedersächsischen

Kommunalverfassungsgesetzes obliegenden Pflichten hingewiesen. Der Hinweis wird akten-

kundig gemacht und durch Handschlag bekräftigt. Ein Abdruck der genannten Paragraphen wird dem Beirat überreicht.