Beschluss: ohne Beschlussempfehlung an den Rat

StD Buß weist darauf hin, dass der folgende Sachverhalt anfänglich nicht in der Öffentlichkeit behandelt wurde. Nachdem dies aber im Internet, wie z. B. Facebook, eingestellt wurde, bestehen keine Bedenken, die Thematik in öffentlicher Sitzung darzulegen.


FBL Hormann trägt gemäß der Vorlage ST/360/2014 den Sachverhalt vor. Dabei betont er, dass der in dieser Angelegenheit für die Stadt Esens tätige Bochumer Fachanwalt Elmenhorst eine anerkannte Kapazität auf dem Gebiet des Fremdenverkehrsrechts ist. Dieser bestätigt, dass die Stadt rechtmäßig gehandelt hat.


Der Landkreis beanstandet die vom Verwaltungsausschuss beschlossene Pauschalierung jedoch wegen fehlender satzungsrechtlicher Grundlage. Laut Fachanwalt Elmenhorst geht diese Beurteilung fehl. Bei Anerkennung als „vergleichbare Veranstaltungen“ und den daraus resultierenden aufwendigen Einzelabrechnungen kommt § 5 Abs. 2 Kurbeitragssatzung zum Tragen. Danach können Kurbeiträge pauschaliert festgesetzt werden, sofern die durch Einzelabrechnungen anfallenden Verwaltungsarbeiten in keinem Verhältnis zu den zu zahlenden Kurbeiträgen stehen. Dies folgt bei Busreisegruppen der Lebenserfahrung: Der Aufenthalt im Ort erschöpft sich im wesentlichen im Schlafen und in zwei Mahlzeiten morgens und abends in der Unterkunft, während die Zeit tagsüber dem üblichen, typischerweise außerhalb des Erhebungsgebietes stattfindenen Ausflugsprogramm gewidmet ist. Ohne derartiges, von vornherein durchorganisiertes “Programm” pflegen solche Gruppenreisen in aller Regel nicht durchgeführt zu werden. Dabei ist ein mehrtägiges Programm innerhalb desjenigen Ortes, in dem die Unterkunft liegt, jedenfalls bei Kleinstädten wie Esens, die seltene Ausnahme, somit atypisch. Aus diesem Grunde erscheint das seinerzeitige Antragsvorbringen des Hotelinhabers, wonach den Busreisegruppen in der Regel ein halber Tag für einen Stadtbummel innerhalb von Esens zur Verfügung stehe, als glaubhaft, ohne dass dies für jede einzelne Busreisegruppe speziell geprüft werden muss.


Der Landkreis Wittmund hält jedoch daran fest, dass der Beschluss politisch motiviert und als Wirtschaftsförderung gedacht war. Eine Dienstrechtsverletzung im Sinne des Disziplinarrechts sieht der Landkreis nicht. Die Stadtverwaltung sieht dem vom Landkreis geforderten Ausgleich in Höhe von 21.384,50 € mit den in Vorjahren geleisteten Verlustzuweisungen von über 1.172.000 € als abgegolten an. Ansonsten müsste die Stadt den geforderten Ausgleich durch die Einbeziehung des wirtschaftlichen Teils des Kurvereins als Eigenbetrieb an sich selbst leisten.


Eine vernünftige Rechtsgrundlage durch die Ergänzung der Kurbeitragssatzung im Rahmen einer Sonderregelung bedarf einer detaillierten Ausführung eines Ausnahme-Tatbestandes. Darauf soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der nicht praktikablen Anwendbarkeit der Satzung verzichtet werden.


RM Schultz beanstandet, dass die Darlegungen von FBL Hormann an der Sache vorbei gehen. Der Stadtrat hat den Beschluss, den Esener Hotelier zu begünstigen, jetzt beendet. Dabei ist ein Schaden von ca. 21.000 € entstanden. RM Schultz erinnert daran, dass bei der Überprüfung des Hoteliers festgestellt wurde, dass Beträge nicht entrichtet wurden. Die Rechtfertigung des Hoteliers bestand in der vorgetragenen Konkurrenzsituation mit den Nachbarorten Middels, Wiesmoor und Aurich. Das war nach Meinung von RM Schultz der ausschließliche Grund für die Befreiung; alles andere wurde von der Verwaltung nur nachgeliefert. RM Schultz sieht hier die Bindungswirkung der Satzung. Danach habe der VA offensichtlich gegen geltendes Recht verstoßen. RM Schultz kann die dargestellte Wettbewerbssituation zwar nachvollziehen, aber dies kann nicht die Grundlage der Entscheidung sein. Dass die Versicherung nicht zahlen möchte, sieht RM Schultz als logisch an. RM Schultz bittet die Verantwortlichen zuzugeben, hier Fehler gemacht zu haben. Er berichtet von einem ähnlichen Fall in Niedersachsen, bei dem auch keine konkreten Ratsbeschlüsse vorlagen. Er schließt seine Ausführungen mit der Ablehnung der vorliegenden Beschlussvorlage. Eine Zustimmung wäre ein weiterer Verstoß, denn die Ratsmitglieder sind gehalten, sich an die Weisung des Landkreises zu halten.


FBL Hormann führt aus, dass der Verstoß nicht weiterverfolgt wurde, weil ja dann die abweichende Regelung getroffen wurde. Er betont, dass der Kurbeitrag im Pauschalpreis includiert sei und nicht der Gast separat zahlt. In der Satzung wurde eine Analogie zu Kongressen / Tagungen hergestellt, die die gängige Befreiung für die ersten 3 Tage zur Folge hat.


StD Buß stellt heraus, dass es sich bei dem Hotelier um den einzigen handelt, der Busreisen angenommen hat. Ihm ist keine Weisung bekannt. Er schlägt vor, heute keinen Beschluss zu fassen und die Angelegenheit erneut mit den Verantwortlichen beim Landkreis zu besprechen.


RM Fokko Saathoff führt aus, der Verwaltungsausschuss habe zwar den Beschluss gefasst, aber falls dieser Beschluss rechtswidrig gewesen sei, hätte die Verwaltung das mitteilen müssen.


Einstimmig angenommen wird der Vorschlag von Vorsitzenden Mammen, die Vorlage ohne Beschlussempfehlung an den VA und Rat zu geben.