12.1


StD Buß berichtet, dass heute ein Antrag nach § 34 NKomVG bei der Verwaltung eingegangen ist. In diesem Antrag, der von Herrn Janto Just aus Schortens gestellt wurde, geht es um die Abschaffung der Strandgebühr und den Abbau der Zäune in Bensersiel. Der Antrag wird in der Sitzung des Rates der Stadt Esens im Oktober behandelt.


12.2


StD Buß berichtet von der interfraktionellen Sitzung des Stadtrates vom 18. Juni hinsichtlich der Kommunalen Entlastungsstraße Bensersiel. Es liegt eine eindeutige Beschlusslage vor. Am 13.5.2013 hat der Rat einstimmig beschlossen, wegen der großen Bedeutung für das Nordseeheilbad Bensersiel sich für den Erhalt der Kommunalen Entlastungsstraße auszusprechen. Der Rat wird daher alle notwendigen Schritte ergreifen, um eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Kommunale Entlastungsstraße zu schaffen. Am 30.9.2013 hat der Rat bei 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen folgendes beschlossen: Auf der Grundlage der von der staatlichen Vorgelschutzwarte durchgeführten fachlich fundierten Abgrenzung des V 63 im Bereich Bensersiel wird die Stadt Esens nach Beschlussfassung der Landesregierung und Erweiterung der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch den Landkreis Wittmund ein neues Bebauungsplanverfahren einleiten mit dem Ziel, eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Kommunale Entlastungsstraße zu schaffen. Vorausgegangen waren dabei Gespräche der Stadt mit dem Umweltministerium und dem Landkreis, in denen dieses Verfahren abgestimmt wurde.

Mehrheitsbeschlüsse wurden am 4.11.2013 vom Stadtrat gefasst für alternativ

a) Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und

b) Aufstellung von drei Bebauungsplänen (Nr. 78 a, b, c),

verbunden mit jeweils einer Veränderungssperre.


Es war nun die Frage zu stellen, ob sich durch das Urteil (konkreter die Urteilsbegründung) an diesem Verfahren etwas ändert. Der Rechtsbeistand der Stadt, Prof. Dr. Stüer aus Münster, hat in der interfraktionellen Sitzung seine Sichtweise des Urteils dargestellt. Insbesondere stellte er fest:

a) Das Vorhandensein der Straße wird im Urteil nur einmal erwähnt. Die Forderung nach einem Rückbau der Straße kann also aus dem Urteil nicht abgeleitet werden.

b) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Stadt den Bebauungsplan noch nicht beschließen durfte, da die Meldung des Vogelschutzgebietes durch das Land und die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes durch den Landkreis noch nicht erfolgt war.

c) Die Meldung und die Ausweisung des Vogelschutzgebietes müssen vorliegen, erst dann darf mit dem Bebauungsplanverfahren begonnen werden. Hierin unterscheidet sich das Bebauungsplanverfahren vom Planfeststellungsverfahren. Im Planfeststellungsverfahren reicht es aus, wenn die Meldung und Ausweisung des Vogelschutzgebietes erst im Laufe des Verfahrens erfolgt. Damit entfällt die Alternative A des Beschlusses vom 4.11.2013. Jedoch kann die Variante B weiter verfolgt werden.

Nach rechtlich einwandfreier Abgrenzung des Vogelschutzgebietes durch das Land und entsprechender Anpassung der Landschaftsschutzgebietverordnung durch den Landkreis Wittmund kann in einem weiteren Bebauungsplanverfahren die Rechtmäßigkeit der Straßenplanung festgestellt werden. Ob dieses nachträglich, also nach Fertigstellung der Straße, rechtlich noch möglich ist, dürfte eine Frage sein, die vermutlich höchstrichterlich entschieden werden muss. StD Buß verweist insoweit auch auf den Aufsatz von Prof. Dr. Stüer, der in der nächsten Ausgabe des Deutschen Verwaltungsblattes veröffentlicht werden wird. Zum aktuellen Verfahrensstand kann gesagt werden, dass das Land z.Z. dabei ist, eine fachlich einwandfreie Abgrenzung des V 63 vorzunehmen. Sobald diese vorliegt, wird der Landkreis seine Landschaftsschutzgebietsverordnung anpassen.