Beschluss: zur Kenntnis genommen

FBL Horst erläutert die Vorlage.


Auf Nachfrage von RM Nerschbach zur organisatorischen Bewältigung der zum 08.10.2014 gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, antwortet StD Buß, dass nach den vorliegenden Gerichtsurteilen (OVG und BVerwG) für die Neuabgrenzung des EU-Vogelschutzgebietes ausschließlich ornithologische Gründe maßgebend seien. Andere Aspekte, wie städtebauliche Entwicklung oder der Bau weiterer Wohngebiete, finden keine Berücksichtigung. Die naturschutzfachliche Kompetenz ist in der Vogelschutzwarte, die federführend für dieses Verfahren ist, vorhanden. Er vertraut diesen Fachleuten und erwartet vom Land eine rechtlich einwandfreie Abgrenzung des Vogelschutzgebietes. Die Stadt braucht hier also nicht tätig zu werden.