Beschluss: vertagt

Stellv. FBL Oltmanns erläutert die Sitzungsvorlage. Es sollten sich grundsätzlich Gedanken über die weitere Entwicklung der Innenstadt gemacht werden. Der Bereich der Westerstra­ße kann durch ein Planverfahren geändert werden.


RM Kröger berichtet, dass die Westerstraße bis in die 1960er Jahre eine Wohnstraße war. Er weist darauf hin, dass Wohnnutzung besser als Leerstand ist. RM Janßen stimmt die­ser Aussage zu.


RM Mammen entgegnet, dass man den Prozess zu einer reinen Wohnstadt nicht noch be­schleunigen sollte. Die gewerbliche Nutzung sollte zurückgeholt werden.


Beirat Willms weist darauf hin, dass unterschiedliche Nutzungen zu Konflikten führen.


RM Hesse befürchtet einen weiteren Straßenzug, der nicht zur Belebung der Stadt Esens beiträgt.


RM Janßen weist darauf hin, dass es nicht leicht sein wird, Gewerbe für das Gebäude zu finden. Er fragt, ob nicht ein Mischgebiet als Festsetzung dienen könnte.


Vors. Emken fasst zusammen, dass der vorliegende Antrag zurückgestellt wird. Die Ver­wirklichung eines Mischgebietes in diesem Bereich soll überprüft und vorgestellt werden.


Zusatz zum Protokoll:

Laut der Baunutzungsverordnung (BauNVO) § 6 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Ge­werbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Zulässig sind:

  • Wohngebäude,

  • Geschäfts- und Bürogebäude,

  • Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beher­bergungsgewerbes,

  • sonstige Gewerbebetriebe,

  • Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,

  • Gartenbaubetriebe,

  • Tankstellen,

  • Vergnügungsstätten.

Wichtig ist, dass das Verhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe im festgesetzten Bereich ausgeglichen ist.

Da oft ein Ungleichgewicht zwischen den Nutzungen besteht, wäre die Alternative, ein All­gemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festzusetzen.

Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge­sundheitliche und sportliche Zwecke.


Ausnahmsweise können zugelassen werden:

  • Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

  • sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

  • Anlagen für Verwaltungen,

  • Gartenbaubetriebe,

  • Tankstellen.

Hier muss vorab geklärt werden, ob der Lärmschutz eingehalten wird. Des Weiteren lässt sich darüber nachdenken, ob die Festsetzung „Oberhalb des 1. Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig“ in Kerngebieten (MK) entfällt.