Beschluss: abweichender Beschluss

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

Beschlussvorschlag:


Der Samtgemeindeausschuss soll ein Gespräch mit den Gemeinderäten Stedesdorf und Holtgast zur Thematik “Windenergie” führen.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, ein Änderungsverfahren der 100. Flächennutzungs­planänderung der Samtgemeinde Esens einzuleiten. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.


    Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Änderungsentwurfes eine frühzeitige Unterrich­tung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmen und eine frühzeitige Beteili­gung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.


Irrtümlich wurde die Sitzungsvorlage als 103. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde Esens bezeichnet. Richtig muss es 100. Flächennutzungsplanänderung heißen.


SGBM Hinrichs erläutert die Sitzungsvorlage.


Auf die eingangs gestellte Frage von Herrn Hinrichs, Geschäftsführer des Windparks Stedesdorf, wird erklärt, dass die Planungshoheit der Gemeinde Stedesdorf durch die Samtgemeinde nicht ausgehebelt wird. Die Grundlagenplanung, also die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, obliegt jedoch der Samtgemeinde.

Weiterhin führt SGBM Hinrichs aus, dass es für eventuelle Schadensersatzansprüche gegenüber der Samtgemeinde Esens für eine F-Plan-Änderung bisher keine aussagekräftige Rechtssprechung gibt.

Die zunehmende Lärmbelästigung und die optische Beeinträchtigung der ostfriesischen Landschaft durch zusätzliche WEA sind als negativ anzusehen.

Als positiven Aspekt stellt er die Wertschöpfung heraus.


RM Oelrichs hat zu dem TOP eine schriftliche Stellungnahme des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes vorliegen, aus der hervorgeht, dass eine Änderung des Flächennutzungsplanes in eine Sonderbaufläche mit einer zahlenmäßig begrenzten Anzahl an WEA unzulässig sein dürfte. Grundsätzlich können in Bauleitplänen nur Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB getroffen werden. Laut einem Urteil des OVG Koblenz vom 21.01.2011 fehlt es daher an einer Ermächtigungsgrundlage.

Weiter zitiert RM Oelrichs aus einer Stellungnahme des Rechtsanwalts Jann Berghaus aus Aurich dazu: Nach § 39 BauGB gilt das Plangewährleistungs- bzw. Vertrauensschutzprinzip, wonach demjenigen, der auf die Festsetzungen des FN-Planes vertraut, im Falle einer Änderung ein Entschädigungsanspruch zusteht.

Des Weiteren wird auf die bereits entstandenen Kosten von mehr als 200.000 Euro für ein erstelltes signaturtechnisches Gutachten und für Planungskosten im Vertrauen auf den Bestand des 100. Flächennutzungsplanes hingewiesen.

Diesem Protokoll sind die durch RM Oelrichs verlesenen Beiträge beigefügt.


RM Saathoff stellt heraus, dass seine Fraktion alternative Energien grundsätzlich befürwortet. Ein gutes Beispiel für gelungenes Repowering seien die Gemeinden Neuharlingersiel und Werdum. Eine Verdichtung, wie in Stedesdorf geplant, ist daher bedenklich.

Er fügt hinzu, dass man nicht von einem Bürgerwindpark sprechen kann, wenn nur ein kleiner Teil der Anteilseigner den größten Teil der Wertschöpfung erhalten.


RM Peters erklärt, dass es Ziel aller bisherigen Planungen war, im Samtgemeindegebiet mehr WEA abzubauen als wieder aufzubauen. Er erläutert, dass der bisherigen F-Plan-Änderung 10 Anlagen zugrunde lagen und eine Verdichtung neu bewertet werden muss. Auch die Meinung der Gemeinde Werdum als direktem Anlieger sei wichtig.

Schadensersatzansprüche werden unerheblich, wenn der B-Plan nicht geändert wird.

Zuletzt bittet RM Peters um ein Abwägen aller Vor- und Nachteile, um so zu einem guten Ergebnis zu kommen.


RM Mammen geht auf die Wertschöpfung der bestehenden Anlagen ein. Um hier für das ausgewiesene Gebiet mehr zu erwirtschaften, hätten von Anfang an 10 größere Anlagen geplant werden müssen. Ziel müsse es sein, mit möglichst wenig WEA große Gewinne zu erzielen. Mit den bestehenden Anlagen sei das Gebiet ausgereizt, auch mit Hinblick auf die Akzeptanz bei den Anliegern.


Beirat Wilken erwähnt, dass es einst Bedenken wegen der veralteten Radartechnik gegeben hätte und daher nur zehn WEA zulässig waren. Mittlerweile sei das Radarsystem modernisiert worden, was eine Verdichtung des Windparks möglich macht.

Er weist noch einmal auf den engen Zeitrahmen hin, da eine Bürgerbeteiligung nur noch bis zum 01.01.2017 möglich ist.


Beirat Münster sieht den Tourismus durch die Anzahl der Anlagen gefährdet. Für bedenklich hält er zudem die zunehmende Belastung durch den tieffrequenten Schall bzw. den Infraschall, der sich über mehr als 10 km Entfernung erstreckt.

Er geht auf die gesundheitlichen Folgen ein, die sich erst auf längere Sicht bemerkbar machen.


RM Peters schlägt vor, dem nächsten SGA ein Gespräch mit den Gemeinderäten aus Holtgast und Stedesdorf vorzuschieben.


RM Oelrichs erklärt, dass im Vorfeld schon Gespräche mit der Gemeinde Werdum stattgefunden haben.


RM Saathoff erwidert, dass laut seiner Kenntnis die Gemeinde Werdum die Planungen zur Verdichtung des Windparks nicht befürwortet.