Beschluss: Beschlussempfehlung

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Beschlussvorschlag:

1.       Das Windenergie- und Repoweringkonzept wird in der vorliegenden Form beschlossen.

2.       Die im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zur 121. Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Samtgemeindeausschuss gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB geprüft. Der Samtgemeindeausschuss stimmt der in der Anlage aufgeführten Abwägung der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.

3.       Die öffentliche Auslegung der 121. Änderung des Flächennutzungsplanes (Ergänzung) und des Windenergie- und Repoweringkonzeptes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.

 


Vors. Ihnen bittet Planer Weinert, die 121. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde Esens vorzustellen.

Die wesentlichen Ziele der Planung sind:

-          Keine zusätzlichen Konzentrationszonen für Windenergie

-          Keine räumliche Ausdehnung der drei Windparks

-          Repowering zur Reduzierung der Anlagenanzahl, wobei ein Repowering nur im Verhältnis 2 zu 1 zulässig ist

-          Repowering auch von bestandsgeschützten Altanlagen im Außenbereich

-          Keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft

-          Beibehaltung der bestehenden Baurechte

-          Anzahl der Windenergieanlagen wird in den einzelnen Windparks festgeschrieben:

Windpark Holtgast – Utgast: auf max. 42 WEA, Windpark Stedesdorf max. 10 WEA und Windpark Werdum / Neuharlingersiel max. 4 WEA 

-          Das Repoweringkonzept gilt nicht für die Konzentrationszone für Windenergie (Windpark Werdum / Neuharlingersiel)

-           

Herr Weinert stellt dar, dass bereits ausreichend substanzieller Raum für Windenergie in der Samtgemeinde Esens zur Verfügung steht. Die 121. Flächennutzungsplanänderung stellt eine Ergänzung der 37., 100. und 101. Änderung des Flächennutzungsplanes dar. Die zwei Windparks Utgast und Stedesdorf können als Einheit betrachtet werden, d.h. die Betreiber der Anlagen können sich aussuchen, in welchem der zwei Windparks sie repowern möchten, solange die max. festgelegte Anzahl nicht überschritten wird.  

Die Präsentation des Planers ist dem Protokoll beigefügt.

Beirat Wilken erkundigt sich, wie mit den bestandsgeschützten Altanlagen umgegangen wird.  Herr Weinert antwortet, dass sich in der Samtgemeinde acht Altanlagen und in Utgast eine alte Tacke-Anlage befinden. Die Anlagen können abgebaut und in einer Konzentrationszone für Windenergie Utgast oder Stedesdorf im Verhältnis 2:1 repowert werden.

Beirat Münster fragt nach, wie mit dem Vogelschutzgebiet (V 63) nah des Windparks Utgast umgegangen wird. RM Mammen erkundigt sich, ob im Repoweringkonzept von  Abstandsregeln zum V 63 gesprochen wird. Herr Weinert antwortet, dass die Standorte der Windenergieanlagen im Bebauungsplan festzulegen sind. Im Genehmigungsantrag sind die naturschutzfachlichen Eingriffe zu beantworten.

RM Pieper berichtet, dass die Gemeinde Neuharlingersiel Bedenken gegen die 121. Änderung äußert. Er empfiehlt, eine rechtliche Beratung vorzunehmen. Herr Weinert erläutert, dass für den Windpark Werdum / Neuharlingersiel das Repowering im Verhältnis 2:1 nicht möglich ist. Ein Windpark hat laut Definition mind. drei Windenergieanlagen vorzuweisen. In den Textlichen Darstellungen wurde deshalb unter Punkt 5 folgender Satz hinzugefügt: Das Repoweringkonzept (TD 2. bis TD 4.) gilt nicht für die Konzentrationszone für Windenergie K 3 (Windpark Werdum / Neuharlingersiel). Für diesen Windpark wird „nur“ die Anlagenanzahl auf vier festgesetzt.

RM Reents erkundigt sich, warum keine leistungsbezogene Deckelung vorgenommen wurde. Herr Weinert erklärt, dass zuerst eine solche Darstellung angedacht wurde. Diese Idee wurde verworfen, da ein Repowering weiterhin zugelassen werden soll. Zudem weiß man noch nicht, welche Leistung eine Anlage zukünftig erzeugen kann. 

RM Willms fragt, ob die Höhe der Anlagen nicht begrenzt werden sollte. Herr Weinert antwortet, dass die Anlagenhöhe im Flächennutzungsplan nicht begrenzt wird. Diese Begrenzung kann im Bebauungsplan vorgenommen werden.