Sitzung: 16.02.2016 Ausschuss für Bau-, Landwirtschafts-, Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten
Beschluss: Beschlussempfehlung
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: SG/334/2016
Beschlussvorschlag:
1. Das Windenergie- und Repoweringkonzept wird in der vorliegenden Form beschlossen.
2. Die im Rahmen der gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zur 121. Änderung des Flächennutzungsplanes hat der Samtgemeindeausschuss gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB geprüft. Der Samtgemeindeausschuss stimmt der in der Anlage aufgeführten Abwägung der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen zu.
3. Die öffentliche Auslegung der 121. Änderung des Flächennutzungsplanes (Ergänzung) und des Windenergie- und Repoweringkonzeptes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird beschlossen.
Vors. Ihnen bittet Planer
Weinert, die 121. Flächennutzungsplanänderung der Samtgemeinde Esens
vorzustellen.
Die wesentlichen Ziele der
Planung sind:
-
Keine
zusätzlichen Konzentrationszonen für Windenergie
-
Keine
räumliche Ausdehnung der drei Windparks
-
Repowering
zur Reduzierung der Anlagenanzahl, wobei ein Repowering nur im Verhältnis 2 zu
1 zulässig ist
-
Repowering
auch von bestandsgeschützten Altanlagen im Außenbereich
-
Keine
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft
-
Beibehaltung
der bestehenden Baurechte
-
Anzahl
der Windenergieanlagen wird in den einzelnen Windparks festgeschrieben:
Windpark Holtgast – Utgast: auf
max. 42 WEA, Windpark Stedesdorf max. 10 WEA und Windpark Werdum /
Neuharlingersiel max. 4 WEA
-
Das
Repoweringkonzept gilt nicht für die Konzentrationszone für Windenergie
(Windpark Werdum / Neuharlingersiel)
-
Herr Weinert stellt dar, dass
bereits ausreichend substanzieller Raum für Windenergie in der Samtgemeinde
Esens zur Verfügung steht. Die 121. Flächennutzungsplanänderung stellt eine
Ergänzung der 37., 100. und 101. Änderung des Flächennutzungsplanes dar. Die
zwei Windparks Utgast und Stedesdorf können als Einheit betrachtet werden, d.h.
die Betreiber der Anlagen können sich aussuchen, in welchem der zwei Windparks
sie repowern möchten, solange die max. festgelegte Anzahl nicht überschritten
wird.
Die Präsentation des Planers ist
dem Protokoll beigefügt.
Beirat Wilken erkundigt sich,
wie mit den bestandsgeschützten Altanlagen umgegangen wird. Herr Weinert antwortet, dass sich in der
Samtgemeinde acht Altanlagen und in Utgast eine alte Tacke-Anlage befinden. Die
Anlagen können abgebaut und in einer Konzentrationszone für Windenergie Utgast
oder Stedesdorf im Verhältnis 2:1 repowert werden.
Beirat Münster fragt nach, wie
mit dem Vogelschutzgebiet (V 63) nah des Windparks Utgast umgegangen wird. RM
Mammen erkundigt sich, ob im Repoweringkonzept von Abstandsregeln zum V 63 gesprochen wird. Herr
Weinert antwortet, dass die Standorte der Windenergieanlagen im Bebauungsplan
festzulegen sind. Im Genehmigungsantrag sind die naturschutzfachlichen
Eingriffe zu beantworten.
RM Pieper berichtet, dass die
Gemeinde Neuharlingersiel Bedenken gegen die 121. Änderung äußert. Er
empfiehlt, eine rechtliche Beratung vorzunehmen. Herr Weinert erläutert, dass
für den Windpark Werdum / Neuharlingersiel das Repowering im Verhältnis 2:1
nicht möglich ist. Ein Windpark hat laut Definition mind. drei
Windenergieanlagen vorzuweisen. In den Textlichen Darstellungen wurde deshalb
unter Punkt 5 folgender Satz hinzugefügt: Das Repoweringkonzept (TD 2. bis TD
4.) gilt nicht für die Konzentrationszone für Windenergie K 3 (Windpark Werdum
/ Neuharlingersiel). Für diesen Windpark wird „nur“ die Anlagenanzahl auf vier
festgesetzt.
RM Reents erkundigt sich, warum
keine leistungsbezogene Deckelung vorgenommen wurde. Herr Weinert erklärt, dass
zuerst eine solche Darstellung angedacht wurde. Diese Idee wurde verworfen, da
ein Repowering weiterhin zugelassen werden soll. Zudem weiß man noch nicht,
welche Leistung eine Anlage zukünftig erzeugen kann.
RM Willms fragt, ob die Höhe der Anlagen nicht begrenzt werden sollte. Herr Weinert antwortet, dass die Anlagenhöhe im Flächennutzungsplan nicht begrenzt wird. Diese Begrenzung kann im Bebauungsplan vorgenommen werden.