Sitzung: 06.09.2022 Bau- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: ST/086/2022
Beschlussvorschlag:
1.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens stimmt dem
anliegenden Bebauungsplan- Entwurf zu.
2.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens beschließt
die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2
BauGB für den Bebauungsplanes Nr. 104 „Herrenwall, Burggrund, Flack".
StPL von Rahden
erläutert die Sitzungsvorlage.
Herr Lux stellt anhand einer Bildschirmpräsentation den Bebauungsplan Nr. 104
„Herrenwall, Burggrund, Flack“ vor. Die Bildschirmpräsentation ist dem
Protokoll beigefügt.
Aus dem Vortrag ergibt sich folgende Diskussion:
RM Mammen fragt, ob die Gebäudehöhen von 9,50 m auf 9 m reduziert werden
könnten.
Herr Lux erklärt, die Änderung mit aufzunehmen.
RM Mammen erkundigt sich außerdem nach der Regelung von Ferienwohnungen und in
der Begründung nach der Festsetzung zur Nutzung von Solarenergie.
Er fordert, mehr Dachflächen mit Solaranlagen zu versehen als die festgesetzten
30 %.
Herr Lux erläutert zu den Dachflächen, dass die Dachgauben nicht für
Solaranlagen geeignet sind.
Bezüglich der Regelung zu den Ferienwohnungen erläutert Herr Lux, dass durch
die Gesetzesänderung in der Niedersächsischen Bauordnung die Ferienwohnungen
nur noch in Sondergebieten zulässig sind. In allgemeinen Wohngebieten können
Ferienwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden. Um Ferienwohnungen in
allgemeinen Wohngebieten zu vermeiden, müssen diese im Bebauungsplan
ausgeschlossen werden.
RM Saathoff teilt mit, dass die Siedlung seit 50 Jahren besteht und nur
aufgrund der Abholzaktion durch Zufall im B-Plan aufgefallen ist, dass in dem
Bereich eine zweigeschossige Bebauung möglich ist. Er befürwortet die Änderung
auf eine eingeschossige Bauweise.
RM Münster ist der Meinung, die Ausnahme von Ferienwohnungen in den
Festsetzungen zu streichen. Die Gebäude sollen als Dauerwohnungen genutzt werden
und nicht als Ferienwohnungen.
Bezüglich des unteren Teils des Bebauungsplans empfindet er, dass dort wenig
Einschränkungen vorliegen.
Herr Lux antwortet, dass die Grundflächenzahl verringert werden könnte.
RM Siebelts berichtet, dass es sich um einen alten bereits bebauten Bereich
handelt.
Weiterhin sind dort bereits Mietwohnungen vorhanden. Er ist sich nicht sicher,
ob sich bereits Ferienwohnungen in dem Bereich befinden.
RM Ritter erkundigt sich, ob bestehende Ferienwohnungen zurückgebaut werden
müssen, wenn die Ausnahme von Ferienwohnungen aus den Festsetzungen entfernt
wird.
Zudem merkt er an, dass auf dem unteren Grundstück noch viel Fläche für die
Bebauung zur Verfügung steht.
Herr Lux erklärt, dass in der weißen überbaubaren Fläche so viel Bebauung
erfolgen kann wie es nach der Grundflächenzahl möglich ist.
Bezüglich der Ferienwohnungen teilt Herr Lux mit, dass die angemeldeten
Ferienwohnungen Bestandsschutz haben. Bei Ferienwohnungen, die nicht angemeldet
sind, würde es für den Eigentümer zu Problemen führen.
RM Saathoff ist der Meinung, die Grundflächenzahl bei 0,4 zu belassen.
RM Münster erkundigt sich nach der Abgrenzung der Erhaltungssatzung.
Zudem fragt er nach, warum die Fläche von Hedlefs nicht mit aufgenommen wurde.
Herr Lux antwortet, dass es sich um den Geltungsbereich des alten B-Plans
handelt und deshalb die Fläche von Hedlefs nicht mit aufgenommen wurde.
RM Thedinga fragt nach, ob die Reduzierung der Grundflächenzahl auf 0,3 auch
bestehende Gebäude betrifft.
Herr Lux erläutert, dass alle Gebäude mit einer Baugenehmigung Bestandsschutz
haben.
RM Münster empfindet die Neuaufstellung der beiden B-Pläne als positiv und ist
der Meinung, noch weitere Flächen zu betrachten.
RM Mammen schlägt vor, die Bäume zu schützen.
Herr Lux erklärt, dass dafür alle Bäume durch das Katasteramt einzumessen sind.
Das würde folglich zu hohen Kosten führen.
Beirat Ubben schlägt vor, den Prozentsatz der Photovoltaikanlagen für die
Dachflächen auf 50 % zu erhöhen.
RM Mammen unterstützt den Vorschlag von Beirat Ubben.
StPL von Rahden erklärt, dass im B-Plan festgesetzt ist, 30 % der Dachfläche
von Neubauten mit Photovoltaikanlagen zu versehen, ein Mindestmaß darstellt.
RM Ritter ist der Meinung, dass auch 30 % der Dachflächen ausreichen. Es besteht
durchaus die Möglichkeit, dass man auch mehr Dachfläche mit Photovoltaikanlagen
versieht.
Mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen zu versehen, hält RM
Ritter für eine zu starke Einschränkung.
RM Siebelts teilt mit, dass die Festsetzung nur für Neubauten gilt, aber auch
auf alten Gebäuden trotzdem die Möglichkeit besteht, Photovoltaikanlagen zu
installieren.
StD Hinrichs fasst die erwähnten Änderungen zusammen.
Die Gebäudehöhe soll von 9,5 m auf 9 m reduziert werden.
Außerdem geht die Tendenz dahin, dass Ferienwohnungen in dem Gebiet
ausgeschlossen werden.
Weiterhin wird der Prozentsatz der Dachfläche zur Installierung von
Photovoltaikanlagen beibehalten.
Die Grundflächenzahl von 0,4 bleibt ebenfalls bestehen.
RM Münster fordert, den Bewuchs mit Bäumen in die Festsetzungen mit
aufzunehmen.
Herr Lux erklärt, dass die Festsetzung eher für unbebaute Grundstücke zum
Beispiel in einem Neubaugebiet vorgesehen ist.
RM Ritter fragt, ob die Stadt Esens die Kosten für die Vermessung tragen würde.
Herr Lux bejaht dies.
RM Mammen erwähnt, dass eine Baumschutzsatzung das Problem lösen würde.
RM Siebelts ist der Meinung, den Eigentümern nicht alles vorzugeben.
RM Ritter befürchtet bei der Einführung einer Satzung, dass vorher sämtlicher
nicht mehr gewollter Baumbestand entfernt wird.
RM Münster berichtet, dass an der Straße Nobiskruger Weg / Kapitän-Fokken-Weg
ein Neubau errichtet wurde und keine Ersatzpflanzung erfolgte.
Er fordert, mehr Lokalklima auf den Grundstücken zu beachten. In neuen Baugebieten
sind überwiegend nur Rasenflächen auf den Grundstücken angelegt und keine
Baumpflanzungen.
RM Thedinga ist der Meinung, die Festsetzung von einem Baum pro Grundstück mit
in den Bebauungsplan aufzunehmen.
StPL von Rahden hält somit fest, dass zu den bereits vorgetragenen Änderungen
von StD Hinrichs, die Änderung mit aufgenommen wird, dass pro 300 m² ein
Laubbaum bei Neubauten zu pflanzen ist.
Die Änderungen des Bebauungsplans werden einstimmig bei einer Enthaltung
beschlossen.