Beschluss: einstimmige Beschlussempfehlung

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

1.       Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens stimmt dem anliegenden Bebauungsplan- Entwurf zu.

2.       Der Verwaltungsausschuss der Stadt Esens beschließt die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplanes Nr. 104 „Herrenwall, Burggrund, Flack".

 

 


StPL von Rahden erläutert die Sitzungsvorlage.
Herr Lux stellt anhand einer Bildschirmpräsentation den Bebauungsplan Nr. 104 „Herrenwall, Burggrund, Flack“ vor. Die Bildschirmpräsentation ist dem Protokoll beigefügt.

Aus dem Vortrag ergibt sich folgende Diskussion:

RM Mammen fragt, ob die Gebäudehöhen von 9,50 m auf 9 m reduziert werden könnten.
Herr Lux erklärt, die Änderung mit aufzunehmen.

RM Mammen erkundigt sich außerdem nach der Regelung von Ferienwohnungen und in der Begründung nach der Festsetzung zur Nutzung von Solarenergie.
Er fordert, mehr Dachflächen mit Solaranlagen zu versehen als die festgesetzten 30 %.

Herr Lux erläutert zu den Dachflächen, dass die Dachgauben nicht für Solaranlagen geeignet sind.
Bezüglich der Regelung zu den Ferienwohnungen erläutert Herr Lux, dass durch die Gesetzesänderung in der Niedersächsischen Bauordnung die Ferienwohnungen nur noch in Sondergebieten zulässig sind. In allgemeinen Wohngebieten können Ferienwohnungen ausnahmsweise zugelassen werden. Um Ferienwohnungen in allgemeinen Wohngebieten zu vermeiden, müssen diese im Bebauungsplan ausgeschlossen werden.

RM Saathoff teilt mit, dass die Siedlung seit 50 Jahren besteht und nur aufgrund der Abholzaktion durch Zufall im B-Plan aufgefallen ist, dass in dem Bereich eine zweigeschossige Bebauung möglich ist. Er befürwortet die Änderung auf eine eingeschossige Bauweise.

RM Münster ist der Meinung, die Ausnahme von Ferienwohnungen in den Festsetzungen zu streichen. Die Gebäude sollen als Dauerwohnungen genutzt werden und nicht als Ferienwohnungen.
Bezüglich des unteren Teils des Bebauungsplans empfindet er, dass dort wenig Einschränkungen vorliegen.

Herr Lux antwortet, dass die Grundflächenzahl verringert werden könnte.

RM Siebelts berichtet, dass es sich um einen alten bereits bebauten Bereich handelt.
Weiterhin sind dort bereits Mietwohnungen vorhanden. Er ist sich nicht sicher, ob sich bereits Ferienwohnungen in dem Bereich befinden.

RM Ritter erkundigt sich, ob bestehende Ferienwohnungen zurückgebaut werden müssen, wenn die Ausnahme von Ferienwohnungen aus den Festsetzungen entfernt wird.
Zudem merkt er an, dass auf dem unteren Grundstück noch viel Fläche für die Bebauung zur Verfügung steht.

Herr Lux erklärt, dass in der weißen überbaubaren Fläche so viel Bebauung erfolgen kann wie es nach der Grundflächenzahl möglich ist.
Bezüglich der Ferienwohnungen teilt Herr Lux mit, dass die angemeldeten Ferienwohnungen Bestandsschutz haben. Bei Ferienwohnungen, die nicht angemeldet sind, würde es für den Eigentümer zu Problemen führen.

RM Saathoff ist der Meinung, die Grundflächenzahl bei 0,4 zu belassen.

RM Münster erkundigt sich nach der Abgrenzung der Erhaltungssatzung.
Zudem fragt er nach, warum die Fläche von Hedlefs nicht mit aufgenommen wurde.
Herr Lux antwortet, dass es sich um den Geltungsbereich des alten B-Plans handelt und deshalb die Fläche von Hedlefs nicht mit aufgenommen wurde.

RM Thedinga fragt nach, ob die Reduzierung der Grundflächenzahl auf 0,3 auch bestehende Gebäude betrifft.
Herr Lux erläutert, dass alle Gebäude mit einer Baugenehmigung Bestandsschutz haben.

RM Münster empfindet die Neuaufstellung der beiden B-Pläne als positiv und ist der Meinung, noch weitere Flächen zu betrachten.

RM Mammen schlägt vor, die Bäume zu schützen.

Herr Lux erklärt, dass dafür alle Bäume durch das Katasteramt einzumessen sind. Das würde folglich zu hohen Kosten führen.

Beirat Ubben schlägt vor, den Prozentsatz der Photovoltaikanlagen für die Dachflächen auf 50 % zu erhöhen.

RM Mammen unterstützt den Vorschlag von Beirat Ubben.

StPL von Rahden erklärt, dass im B-Plan festgesetzt ist, 30 % der Dachfläche von Neubauten mit Photovoltaikanlagen zu versehen, ein Mindestmaß darstellt.

RM Ritter ist der Meinung, dass auch 30 % der Dachflächen ausreichen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass man auch mehr Dachfläche mit Photovoltaikanlagen versieht.
Mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen zu versehen, hält RM Ritter für eine zu starke Einschränkung.

RM Siebelts teilt mit, dass die Festsetzung nur für Neubauten gilt, aber auch auf alten Gebäuden trotzdem die Möglichkeit besteht, Photovoltaikanlagen zu installieren.

StD Hinrichs fasst die erwähnten Änderungen zusammen.
Die Gebäudehöhe soll von 9,5 m auf 9 m reduziert werden.
Außerdem geht die Tendenz dahin, dass Ferienwohnungen in dem Gebiet ausgeschlossen werden.
Weiterhin wird der Prozentsatz der Dachfläche zur Installierung von Photovoltaikanlagen beibehalten.
Die Grundflächenzahl von 0,4 bleibt ebenfalls bestehen.

RM Münster fordert, den Bewuchs mit Bäumen in die Festsetzungen mit aufzunehmen. 

Herr Lux erklärt, dass die Festsetzung eher für unbebaute Grundstücke zum Beispiel in einem Neubaugebiet vorgesehen ist.

RM Ritter fragt, ob die Stadt Esens die Kosten für die Vermessung tragen würde.
Herr Lux bejaht dies.

RM Mammen erwähnt, dass eine Baumschutzsatzung das Problem lösen würde.

RM Siebelts ist der Meinung, den Eigentümern nicht alles vorzugeben.

RM Ritter befürchtet bei der Einführung einer Satzung, dass vorher sämtlicher nicht mehr gewollter Baumbestand entfernt wird.

RM Münster berichtet, dass an der Straße Nobiskruger Weg / Kapitän-Fokken-Weg ein Neubau errichtet wurde und keine Ersatzpflanzung erfolgte.
Er fordert, mehr Lokalklima auf den Grundstücken zu beachten. In neuen Baugebieten sind überwiegend nur Rasenflächen auf den Grundstücken angelegt und keine Baumpflanzungen.

RM Thedinga ist der Meinung, die Festsetzung von einem Baum pro Grundstück mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.

StPL von Rahden hält somit fest, dass zu den bereits vorgetragenen Änderungen von StD Hinrichs, die Änderung mit aufgenommen wird, dass pro 300 m² ein Laubbaum bei Neubauten zu pflanzen ist.

Die Änderungen des Bebauungsplans werden einstimmig bei einer Enthaltung beschlossen.