Sitzung: 21.02.2024 Ausschuss für Bau-, Landwirtschafts-, Umwelt- und Naturschutzangelegenheiten
Beschluss: Verweisung an die Fraktionen
Vorlage: SG/143/2024
Das Standortkonzept Photovoltaik-Freiflächenanlagen (FF-PVA)
wird anhand einer Bildschirmpräsentation von Herrn Meier vom Planungsbüro NWP
vorgestellt.
Aus dem Vortrag ergaben sich folgende Nachfragen:
RM Willms erkundigt sich, ob die erzeugte Energie bei der Teilprivilegierung
von den Agri-PV-Anlagen in einer Größe von 2,5 ha nur für den eigenen Betrieb
genutzt werden darf oder ob es auch zulässig ist, die Energie an einen
Energieträger weiterzugeben.
Herr Meier antwortet, dass es hierzu keine gesetzlichen Vorgaben gibt.
RM Willms fragt, wie man sich eine landwirtschaftliche Nutzung bei
Agri-PV-Anlagen vorstellen muss.
Herr Meier erklärt, dass die landwirtschaftliche Nutzung zwischen und unter den
Agri-PV-Anlagen erfolgt. Es sind ca. 85 % der Fläche weiterhin für die
landwirtschaftliche Nutzung zugänglich.
RM Peters teilt mit, dass es bei Agri-PV-Anlagen vermutlich schwierig sein
wird, mit Treckern oder Mähdreschern die landwirtschaftlichen Flächen zu
bearbeiten.
Bezüglich der teilprivilegierten Agri-PV-Anlagen von 2,5 ha fragt er, ob diese
auch bereits in die Flächenberechnung des Samtgemeindegebietes eingeflossen
sind.
Herr Meier verneint diese Anfrage und ergänzt, dass hier keine gesetzliche
Regelung vorliegt.
RM Peters erkundigt sich, ob die Abstände von 50 m zu Einzelwohnhäusern die
Grundstücksgrenzen betreffen oder konkret die Gebäude.
Zudem ist er der Meinung, dass 50 m kein großer Abstand ist.
Herr Meier erklärt, dass es mehrere Möglichkeiten gibt und diese im jeweiligen
Bauleitplanverfahren konkretisiert werden.
Vors. Ihnen schlägt vor, die Vorstellung zur Kenntnis zu nehmen und in den
Fraktionen weiter zu beraten. Im nächsten Samtgemeindeausschuss und
Samtgemeinderat wird der Punkt wieder auf der Tagesordnung stehen, um einen
abschließenden Beschluss zu fassen.
RM Willms teilt noch mit, dass die Abstandsregelung im jeweiligen
Bauleitplanverfahren von den Mitgliedsgemeinden entschieden werden sollte.