Beschluss:

  1. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger sonstiger Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB wurden gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB geprüft; der in der Anlage aufgeführten Abwägung der Stellungnahmen sowie den jeweiligen Beschlussvorschlägen wird zugestimmt.

  2. Die 101. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Esens, hier: Umwandlung von Flächen für die Landwirtschaft in Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen für ein Repowering“ in den Gemeinden Neuharlingersiel/Werdum wird mit den beigefügte Anlagen beschlossen.


  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Genehmigung der 101. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 erforderlichen Schritte einzuleiten

  2. Der Feststellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.



Herr Sprötge von der planungsgruppe grün trägt hierzu vor. Herr Sprötge gibt zunächst einen Überblick zum Verfahrensstand, erläutert die Sitzungsvorlage ausführlich und unterstreicht, dass seitens der Samtgemeinde nur die Flächennutzungsplanänderung betrachtet wird; gleichwohl diese im sehr direkten Zusammenhang mit den einzelnen Bebauungsplänen der Gemeinden steht.


Es erfolgt eine Diskussions- und Fragerunde, aus der folgendes festgehalten wird:


Auf Anfrage von RM Mammen berichtet Herr Sprötge, dass es bei der 101. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließlich um Repowering geht. Dem Neubau von vier großen Windkraftanlagen sind ganz konkret 17 abzubauende Anlagen zugeordnet. Der Abbau der Altanlagen hat vor Inbetriebnahme der neuen Windkraftanlagen zu geschehen.


Auf Nachfrage von Beirat Münster zur 4,09 ha großen Kompensationsfläche berichtet Herr Sprötge, dass dies detailliert im Bebauungsplan geregelt wird.


RM Mammen vermisst die Aussagen zu den Bebauungsplänen, die hier lediglich als Verweise angeführt sind.

Es wird daher angeregt, im weiteren Verfahren strikt zwischen Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanverfahren zu trennen.


Zusammenfassend erklärt Herr Sprötge, dass insgesamt von den Behörden wenig Kritik zur beabsichtigten Flächennutzungsplanänderung kam; gerade der Abbau der Altanlagen wird aus Sicht des Naturschutzes und von der Wehrbereichsverwaltung positiv gesehen. Konkrete Einwände kommen von zwei Bürgern, die sich zusammengetan haben und über einen Rechtsanwalt ihre Stellungnahme eingereicht haben, wobei der Rechtsanwalt keine Trennung zwischen Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanverfahren vorgenommen hat.


Beirat Münster bemerkt in diesem Zusammenhang, dass es durchaus noch weitere Potenzialflächen in der Samtgemeinde Esens für die Aufstellung von Windenergieanlagen gibt und sieht dies kritisch vor der Entwicklung des Landschaftsbildes und vor dem Hintergrund der Natur.


Herr Sprötge geht sehr konkret auf den Schriftwechsel des Rechtsanwalts Harbor ein und entkräftet die dort geschilderten Vorwürfe.


Auf Nachfrage von Beirat Münster erklärt Herr Sprötge, dass das sogenannte NLT-Papier fachlich überaltet ist. Der Niedersächsische Landkreistag hatte als Pufferzone zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer einen Abstand von 1.000 bis 1.200 m empfohlen. Dies ist aber durch die jüngste Rechtsprechung überholt.


Untersuchungen im Bereich von Windparks beispielsweise im Bereich der Stadt Wittmund zeigen, dass viele Vögel keine Störungen durch Windenergieanlagen empfinden. Die Anzahl der Vögel hat durchaus im Bereich von Windenergieanlagen zugenommen, wobei sich die Arten verschoben haben. Ausschlaggebend für die Population ist u. a. das Nahrungsangebot.


RM Peters erklärt in seiner Funktion als Bürgermeister der Gemeinde Neuharlingersiel, dass sich der Rat mit dem Bebauungsplan zurzeit intensiv beschäftigt. Abwägungsvorschläge liegen noch nicht vor. Unter anderem stehen auch noch Vereinbarungen aus. Grundsätzlich stellt der Flächennutzungsplan den Rahmen dar und die Konkretisierung erfolgt im Bebauungsplan. Allerdings besteht bei der Windkraft auch die Möglichkeit, ohne Bebauungsplan ausschließlich über die Flächennutzungsplanänderung Baurecht zu schaffen.


Herr Sprötge bejaht dieses grundsätzlich und stellt fest, dass ein Bebauungsplan bei der Windkraft nicht zwingend ist. Die kritischen Punkte müssen dann über ein Bundesimmissionsschutzantragsverfahren geregelt werden. Herr Sprötge sieht diese Möglichkeit in diesem Verfahren jedoch nicht.



RM Saathoff stellt fest, dass die Samtgemeinde in ihrer Gesamtverantwortung neben dem Repowering und dem Bau von Windenergieanlagen die Entwicklung des Tourismus sehen und hier ein Ausgleich gewährleistet sein muss. In diesem Zusammenhang stellt Beirat Münster fest, dass für den Naturschutz zu wenig gemacht wird. Er verweist u. a. auf die Landschaftsschutzgebietsverordnung des Landkreises Wittmund, die nach seiner Meinung schwach ausgebildet ist.


Weiterhin erkundigt sich Beirat Münster nach dem Rückbau der Fundamente. Es ist durchaus gängige Praxis, die Fundamente nach Rückbau der Anlagen bis zu zwei Meter unter Gelände abzubauen. Konkret verbleibt eine Pfahlgründung im Boden.


Vorsitzender Ihnen verweist auf die von Fachbereichsleiter Fleckenstein beigebrachte Korrekturseite zur Sitzungsvorlage. Herr Sprötge korrigiert einen Fehler in der Sitzungsvorlage; auf Seite 25 muss es anstelle der 400 m 700m heißen.


Der Ausschuss empfiehlt mit 7 Ja-Stimmen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung dem Rat folgenden Beschlussvorschlag: